Fast fünf Jahre nach dem Ausschluss-Entscheid der Delegiertenversammlung in Langenthal hat die II. zivilrechtliche Abteilung des Bundesgerichtes die Beschwerde der OLG Zürichberg (vertreten durch Thomas Scholl) vollumfänglich abgewiesen und damit das Urteil des Solothurner Obergerichtes bestätigt.

Hinsichtlich den Kostenfolgen hat die OLG Zürichberg somit insgesamt Gerichtskosten von Fr. 25‘500 sowie Swiss Orienteering eine Entschädigung von Fr. 42‘000 zu bezahlen.
 
Im elfseitigen Urteil führt das Bundesgericht nun mehrfach aus, dass in der Beschwerde offensichtlich falsche und faktenwidrige Sachverhalte aufgeführt seien, und bezeichnet die Begründung mit Verfahrensmängeln als missbräuchlich. Dass sich der Beschwerdeführer erst nach fast vier Jahren auf formelle Nichtigkeitsgründe berufe mit der Behauptung, er sei vorher nicht anwaltlich vertreten gewesen, wertet das Bundesgericht als Ausflucht und aktenwidrig, und dies entziehe seinem Einwand jegliche Grundlage. Ebenfalls kein Gehör fand die OLG Zürichberg mit der Beschwerde, das Solothurn Obergericht habe die Gerichts- und Parteikosten willkürlich zu hoch angesetzt. (NR)

pdfDas Urteil des Obergerichtes des Kantons Solothurn
pdfDas Urteil des Bundesgerichts